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Alles rund um das eBike

E-BIKE ALLGEMEIN zur Übersicht eBIKE ALLGEMEIN

S-eBike oder einfaches Pedelec ?
Das ist hier die große Frage

S-eBike (Pedelec) und Eurobike-Award 2012 Pedelecs sind rechtlich weitgehend als Fahrräder einzustufen, es sei denn sie verfügen über eine Anfahr- beziehungsweise Schiebehilfe. Dann verlangt der Gesetzgeber einen Mofa-Führerschein, sollte der Biker nach dem 01. April 1965 geboren sein. Schnelle eBikes, so genannte S-eBikes (oder auch S-Pedelecs genannt) werden  rechtlich hingegen als Kleinkrafträder bewertet. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung von aktuell wichtigen gesetzlichen Regelungen in DEUTSCHLAND bezüglichen der schnellen S-eBikes. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Online-Portal keine abschließend gültigen und verbindlichen Aussagen bezüglich gesetzlichen Regelungen machen kann. Es kommt hinzu, dass sich die Gesetzeslage bei eBikes sehr schnell ändern kann, da hier manches noch nicht abschließend entschieden ist. Auf alle Angaben hierzu können wir folglich auch keinerlei Gewähr übernehmen.

Gesetzliche Bestimmungen für S-eBikes (schnelle eBikes)

  • die Elektronik/Motor darf bis maximal 45 km/h unterstützen

  • die maximale Motorleistung darf 500 Watt erreichen

  • die Anfahrhilfe, oder besser Fahrhilfe darf bis 18 km/h ohne Muskelkraft aktiv sein

  • das S-eBike oder S-Pedelec muss vom Hersteller/TÜV eine Betriebserlaubnis erhalten

  • der Käufer muss das S-eBike versichern - erhält dadurch - optional - aber auch einen vollwertigen Diebstahl-Versicherungsschutz - mit Versicherer abklären.

  • Freigabeschild für S-eBikes an Radwegen für Rad- oder Waldwege gelten besondere Regelungen: Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung entzieht dem S-Pedelec fast jegliche Gleichstellung mit dem „normalen“ eBike. Somit dürfen sie weder inner- noch außer Orts Radwege nutzen, es sei denn, sie sind für Kraftfahrzeuge und Kleinkrafträder frei gegeben. Die Freigabe für Mofas reicht nun nicht mehr. 

  • Für S-Pedelecs benötigt der Biker entweder eine Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse AM für Leichtkrafträder (erhältlich ab 16 Jahre, entspricht der bisherigen Klasse M) oder eben einen Auto- oder Motorradführerschein

    .

  • am eBike müssen Nummerschild und Rückspiegel montiert werden.

  • Pedelecs sind rechtlich weitgehend als Fahrräder einzustufen. Da das S-eBike (bzw. S-Pedelec)  jedoch mehr Leichtkraft als Fahrrad ist - zumindest rechtlich - darf kein Kinderhänger gezogen werden, wohl aber einen Lastenhänger.. 

  • Aktuell besteht eine Helmpflicht für schnelle Pedelecs. Streng genommen müssten eBiker einen Helm tragen, der der ECE-Regelung 22 für Motorradhelme entspricht. Sie sind allerdings kaum belüftet und viel schwer als Radhelme – somit für die Radl-Praxis untauglich. Aktuell erweckt der Gesetzgeber den Anschein, herkömmliche Radhelme würden ausreichen.

  • Einbahnstraßen sind tabu - auch wenn die Fahrtrichtung für normale Räder freigegeben ist

  • Vorsicht beim Tausch und Ersatzteilen. Da S-Pedelecs eine Betriebserlaubnis haben, dürfen Komponenten nur gegen identische Teile oder Teile mit Freigabe getauscht werden: Lenker, Vorbau, Laufräder, Akku, Bremsen, Gabel, Licht und Reifen etwa. Nur Kleinteile wie etwa Klingel, Kurbel und Gepäckträger können bedenkenlos gegen andere getauscht werden

  • Last but not least: es gelten bezüglich Alkohol die gleichen Rahmenbedingungen wie beim Pkw.

 


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